Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Gesellschafter einer GmbH für diejenigen Nachteile einstehen, die den Gesellschaftsgläubigern dadurch entstehen, dass sie – die Gesellschafter – der Gesellschaft Vermögen entzogen haben, das diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Das gilt auch für die Vergütung der Arbeitnehmer.

 

Sachverhalt

Solche "existenzgefährdenden Eingriffe" in das Vermögen der Gesellschaft führen zu einer Ausfallhaftung der Gesellschafter. Ein existenzgefährdender Eingriff liegt vor, wenn ein Gesellschafter beim Zugriff auf das Vermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen der Gesellschaft keine angemessene Rücksicht auf deren eigene Belange nimmt; diese sind einer Disposition entzogen. Die Gesellschafter haben damit beim Abzug von Vermögen der Gesellschaft darauf zu achten, dass diese die Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten behält.

Eine Außenhaftung und unmittelbare Inanspruchnahme der ohne die gebotene Rücksicht auf die Belange der Gesellschaft handelnden Gesellschafter durch die benachteiligten Gesellschaftsgläubiger scheidet aber aus, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In diesem Fall kann im Interesse anderer Gläubiger nur der Insolvenzverwalter die in erster Linie ohnehin der Gesellschaft selbst zustehenden Ansprüche gegen die Gesellschafter auf Ausgleich der ihr durch den existenzvernichtenden Eingriff entstandenen Nachteile geltend machen. Andernfalls würde zumindest mittelbar der das Insolvenzverfahren beherrschende Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verletzt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 14.12.2004, 1 AZR 504/03. – Vgl. zur Haftung der GmbH-Gesellschafter auch Gruppe 17 S. 35ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge