Liegt keine gerichtliche Zuständigkeit nach den Art. 4, 5 EuGüVO bzw. Art. 4, 5 EuPartVOvor, können die Parteien mittels formgebundener Gerichtsstandsvereinbarung einen ausschließlichen Gerichtsstand wählen. Dabei ist der Kreis der wählbaren Gerichte eingeschränkt auf,
- das nach Art. 22 EuGüVO bzw. Art. 22 EuPartVO oder
- das nach Art. 26 Abs. 1 lit. a,b EuGüVO bzw. Art. 26 Abs. 1 EuPartVO
anwendbare Recht. Weiter besteht die Möglichkeit das Gericht des Mitgliedstaates zu wählen, in welchem die Ehe geschlossen/die Partnerschaft eingetragen wurde.
Die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 EuGüVO bzw. Art. 7 Abs. 2 S. 1 EuPartVO der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind, Art. 7 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 7 Abs. 2 EuPartVO.
Zum Zeitpunkt der Rechtswahl schweigen sich Art. 7 EuGüVO bzw. Art. 7 EuPartVO aus. Aus Art. 5 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 5 Abs. 2 EuPartVO lässt sich jedoch mittelbar entnehmen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung jederzeit möglich sein soll[1], daher vor der Eheschließung/Eintragung einer Partnerschaft, währenddessen und auch noch während des Gerichtsverfahrens. Art. 7 EuGüVO bzw. Art. 7 EuPartVO sollen, genau wie Art. 8 EuGüVO bzw. Art. 8 EuPartVO, nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit begründen.[2]
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