Dies sieht das OLG Köln anders! Nach wohl nicht mehr bestrittener Auffassung setze eine Realteilung (= die Veräußerung einer Teilfläche) trotz § 1 Abs. 4 WEG nicht voraus, dass das Wohnungseigentum insgesamt aufgehoben werde. Die "Abschreibung" eines realen Grundstückteils des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks sei ohne Aufhebung sämtlicher "Sondereigentumsrechte" möglich, wenn sich die abzuschreibende Grundstücksfläche, wie im Fall, nicht im räumlichen Bereich von Sondereigentum befinde. Dann bedürfe eine Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum nur der "Zustimmung" aller Eigentümer. Soweit das Grundbuchamt einen Nachweis vermisse, dass "Nebenbestimmungen zum Inhalt des Sondereigentums (z. B. Sondernutzungsrechte) unberührt" blieben, bedürfe es eines solchen Nachweises nicht. Denn etwaige Regelungen über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, wie beispielsweise Sondernutzungsrechte, hinderten nicht eine Veräußerung unter Beteiligung aller Wohnungseigentümer.

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