Die formellen Voraussetzungen, unter denen eine Eintragung in das Grundbuch vorzunehmen ist, und das Verfahren werden geregelt in der Grundbuchordnung (GBO), der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV), der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (WGV), der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden und dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens.[1] Darüber hinaus regeln landesrechtliche Vorschriften[2] – insoweit unter Ablösung der Allgemeinen Verfügung über geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen (GeschO) – die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen. Im Bereich der neuen Bundesländer gelten Sondervorschriften für die Anlegung und Führung eines Gebäudegrundbuchs; im Einzelnen die Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)[3], das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), das Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz), die Sonderplanungsverordnung, die Verordnung über die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen, die Grundstücksverkehrsordnung sowie die Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung).[4]

[1] Alles abgedruckt bei Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl. 2014.
[2] Zusammengestellt bei Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012 Rn. 33.
[3] Dazu Schmidt-Räntsch/Sternal, DtZ 1994, 262; Demharter, § 144 GBO, Rn. 21 ff.
[4] Zu den Sondervorschriften der neuen Bundesländer siehe Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 32a.

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