Amtswiderspruch verhindert Rechtsverlust

Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) mit der Folge, dass dadurch ein gutgläubiger Erwerb möglich wird, muss von Amts wegen ein Widerspruch eingetragen werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Grundstückseigentümer E wird im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen, obwohl die erforderliche Grundstücksverkehrs- oder Bodengenehmigung nicht vorliegt (siehe Abschn. 4, 6.7.1). Damit wird das Grundbuch unrichtig. Wird gegen diese Unrichtigkeit nichts unternommen und verkauft E das Grundstück an den gutgläubigen Käufer K, erwirbt dieser rechtswirksam Eigentum.

Für einen dadurch etwa eintretenden Schaden könnte das Land in Anspruch genommen werden (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Durch die Eintragung eines Amtswiderspruchs wird verhindert, dass eine solche Rechtslage entsteht.

Weiterer Zweck der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist im Fall der unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zu Unrecht erfolgten Löschung eines Rechts, den Eintritt seiner Verjährung zu verhindern (§§ 901, 902 BGB).

[1] BGH, Beschluss v. 21.6.1957, V ZB 6/57, BGHZ 25 S. 16 = NJW 1957 S. 1229. Kein Amtswiderspruch also gegen die Eintragung eines Leibgedings oder Wohnungsrechts wegen fehlender Übertragbarkeit, gegen die Eintragung eines Widerspruchs, einer Verfügungsbeschränkung, eines Rechtshängigkeitsvermerks, Nacherben-, Testamentsvollstrecker- oder Zwangsversteigerungsvermerks, wohl aber gegen die Löschung derselben.

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