OFD Chemnitz, 18.05.1994, S 4506 - 11 - St 44

Beiliegende

Unterlagen übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.

 

Anlage 1

Botschaft der BRD Budapest, 26.11.1993
Bericht Nr. 1430/93  

An das

Auswärtige Amt

Grunderwerbsteuer;

Gegenseitigkeit für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 GrEStG im Verhältnis zu Ungarn

Erlass vom 13.07.1993, 511-551.11/9

Mit Verbalnote vom 24.08.1993 Nr. K 383/93 hat die Botschaft gemäß Bezugserlass vorgeschlagen, die Gegenseitigkeit für

  • die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 2 GrEStG beim entgeltlichen Immobilienerwerb oder bei entgeltlichen Erwerb von Wohnungen für Zwecke der Botschaft, Gesandtschaft oder Konsulate sowie für
  • die Verfahrensgebühr und mit dem Erwerb zusammenhängende (Gerichts-) Gebühren im Zusammenhang mit dem o.g. Erwerb von Grundeigentum und Wohnungseigentum im bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen

festzustellen.

Mit Verbalnote Nr. J 29/28/1993 vom 11.11.1993 hat das ungarische Außenministerium festgestellt, dass die BRD für o.g. Erwerbsvorgänge ebenfalls von der Grunderwerbsteuer und Verfahrensgebühr befreit wird und damit Gegenseitigkeit besteht.

Im Auftrag

Cappell

 

Anlage 2

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 06.01.1994
IV C 8–S 4506-7/93  

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Grunderwerbsteuer;

Gegenseitigkeit für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 GrEStG im Verhältnis zu Ungarn

Anlage: 1

Hiermit übersende ich den Bericht Nr. 1430/93 der deutschen Botschaft in Budapest vom 26.11.1993, der mir am 14.12.1993 vom Auswärtigen Amt zugeleitet worden ist, mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weitere Veranlassung.

Im Auftrag

Dr. Runge

 

Normenkette

GrEStG § 4 Nr. 2

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