OFD Chemnitz, 18.05.1994, S 4506 - 11 - St 44
Beiliegende
Unterlagen übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Anlage 1
Botschaft der BRD | Budapest, 26.11.1993 |
Bericht Nr. 1430/93 |
An das
Auswärtige Amt
Grunderwerbsteuer;
Gegenseitigkeit für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 GrEStG im Verhältnis zu Ungarn
Erlass vom 13.07.1993, 511-551.11/9
Mit Verbalnote vom 24.08.1993 Nr. K 383/93 hat die Botschaft gemäß Bezugserlass vorgeschlagen, die Gegenseitigkeit für
- die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 2 GrEStG beim entgeltlichen Immobilienerwerb oder bei entgeltlichen Erwerb von Wohnungen für Zwecke der Botschaft, Gesandtschaft oder Konsulate sowie für
- die Verfahrensgebühr und mit dem Erwerb zusammenhängende (Gerichts-) Gebühren im Zusammenhang mit dem o.g. Erwerb von Grundeigentum und Wohnungseigentum im bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
festzustellen.
Mit Verbalnote Nr. J 29/28/1993 vom 11.11.1993 hat das ungarische Außenministerium festgestellt, dass die BRD für o.g. Erwerbsvorgänge ebenfalls von der Grunderwerbsteuer und Verfahrensgebühr befreit wird und damit Gegenseitigkeit besteht.
Im Auftrag
Cappell
Anlage 2
Bundesministerium der Finanzen | Bonn, 06.01.1994 |
IV C 8–S 4506-7/93 |
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Grunderwerbsteuer;
Gegenseitigkeit für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 GrEStG im Verhältnis zu Ungarn
Anlage: 1
Hiermit übersende ich den Bericht Nr. 1430/93 der deutschen Botschaft in Budapest vom 26.11.1993, der mir am 14.12.1993 vom Auswärtigen Amt zugeleitet worden ist, mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weitere Veranlassung.
Im Auftrag
Dr. Runge
Normenkette
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