Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 GBO dürfen die Grundbuchämter ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht allerdings nicht (§ 12a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO). Zu den in § 12a Abs. 1 Satz 1 GBO genannten Verzeichnissen gehört auch eine Eigentümerliste. Diese dient dem Grundbuchamt bei der Grundbuchführung.

Wohnungseigentümer B beantragt beim Grundbuchamt B, das eine solche Liste führt, ihm eine Eigentümerliste für seine Wohnungseigentumsanlage auszuhändigen. Das Grundbuchamt lässt ihm daraufhin einen Tabellenauszug zukommen, aus dem sich die Namen, Vornamen und Geburtsdaten der weiteren Wohnungseigentümer ergeben. Eine Wohnanschrift der jeweiligen Eigentümer enthält dieses Verzeichnis allerdings nicht. B beantragt daher erneut die Erteilung einer Verzeichnisauskunft durch das Grundbuchamt, aus der sich auch die Wohnanschriften der jeweiligen Wohnungseigentümer ergeben sollen.

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