Zweckabrede erforderlich

Die Herausgabe einer Zuwendung kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB verlangt werden, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass mit dem Zuwendungsempfänger eine Willensübereinstimmung, ausdrücklich oder stillschweigend, über diesen Zweck erzielt worden ist. Die Zuwendung muss erkennbar diesem Zweck gedient haben. Eine solche konkrete Zweckabrede soll etwa dann vorliegen, wenn die nichtehelichen Lebensgefährten zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können.[1]

Diese Zweckabrede kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede steht auch weder entgegen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie ist, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des Wohnbedarfs und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat.[2]

 
Hinweis

Schwierige Beweisführung

Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung besteht nur bei Leistungen, die über das tägliche Zusammenlegen hinausgehen, und setzt eine Zweckabrede voraus, wonach ein Partner das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können. Dies muss der Kläger beweisen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge