Berechtigung

Voraussetzung der Gemeinschaft ist die Berechtigung zu ideellen Bruchteilen i. S. v. § 741 BGB. Ausgangspunkt für die Annahme einer Gemeinschaft ist daher ein Recht, das den Beteiligten gemeinschaftlich zusteht. Meist liegen der Berechtigung vertragliche Vereinbarungen zugrunde.[1] So führt der gemeinschaftliche Erwerb und die rechtsgeschäftliche Begründung gemeinschaftlicher Forderungen etwa bei Vermietung oder Verpachtung einer in Miteigentum stehenden Sache zur Entstehung einer Gemeinschaft.[2]

Rechte des Einzelnen

Der gemeinschaftliche Gegenstand bleibt als solcher ungeteilt, geteilt ist lediglich die Rechtszuständigkeit. Am ganzen, ungeteilten Gegenstand kommt jedem Teilhaber ein durch die Mitberechtigung der anderen beschränktes Recht zu. Jeder Teilhaber kann seine Rechte nur insoweit wahrnehmen, als die Belange der Mitberechtigten nicht beeinträchtigt werden. Das Teilrecht äußert sich als ideeller, rein rechnerischer Bruchteil am gemeinschaftlichen Gegenstand. Über ihn im Ganzen können nur alle Teilhaber gemeinsam verfügen. Hingegen kann jeder Teilhaber seinen Anteil ohne Zustimmung der Mitberechtigten frei übertragen.[3]

[1]

Dazu Abschnitt 3.

[2] BGH, Urteil v. 28.9. 2011 ,VIII ZR 242/10, NJW 2012 S. 63; Gehrlein in BeckOK-BGB, 50. Edition, 1.5.2019, § 741 Rn. 7.
[3] Gehrlein, a. a. O., Rn. 3; Erman/Aderhold, BGB, 15. Auflage 2017, § 741 Rn. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge