Ordnungsgemäße Verwaltung

Nach § 1472 Abs. 3 BGB ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber (weiterhin) verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Anders als bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts vor Beendigung der Gütergemeinschaft[1] braucht die zur Vornahme eines im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegenden Rechtsgeschäfts erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten nicht familiengerichtlich ersetzt zu werden. Vielmehr besteht ein unmittelbarer Anspruch auf die entsprechende Mitwirkung zur erforderlichen Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Gesamtguts.

 
Praxis-Beispiel

Vermietung eines Ladengeschäfts

Die Vermietung eines Ladengeschäfts kann eine sinnvolle Maßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung darstellen.[2]

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