Zustimmung für Verkauf

Zum Gesamtgut gehört – wie bereits erwähnt – auch das während der Gütergemeinschaft erworbene Vermögen des einzelnen Ehegatten, also auch ein Grundstück. Dies gilt grundsätzlich auch im Fall einer Erbschaft.[1] Einer Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Erwerb bedarf es nicht. Auch die Belastung des erworbenen Objekts zur Absicherung der Darlehensforderung (Finanzierung des Kaufs) ist zulässig. Anders sieht es bei der Veräußerung eines Grundstücks aus. Hier kann zwar der Kaufvertrag wirksam geschlossen, nicht jedoch erfüllt werden, wenn die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Übereignung fehlt.[2]

[1] Dazu Abschn. 3.
[2] Vgl. ausführlich Ennslen, FamRZ 1998, S. 1077, 1083 m. w. N.

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