Rz. 53

Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Person im Domizilland, in dem die näheren Umstände des Erbfalls und die Berechtigung des Antragstellers zur Abwicklung darzulegen sind, verlangt.[59]

 

Rz. 54

Im Verhältnis zu Deutschland, das keine personal representatives kennt, werden damit in erster Linie der vom Erblasser bestellte Testamentsvollstrecker, ersatzweise die Erben als executor bestätigt. Jedoch werden in der Regel weder das Testamentsvollstreckerzeugnis noch der Erbschein als grant of representation angesehen, so dass man zum Nachweis der Rechtsstellung ein expert affidavit benötigt. Zu beachten ist ferner, dass das schottische Recht auch bei Anwendung ausländischen Erbrechts die Art der confirmation nach eigenem Recht bestimmt: Als executor nominate dürfte dabei nur ein Testamentsvollstrecker in Betracht kommen, dessen Aufgaben nach dem Inhalt des Testaments denen eines executors entsprechen. Der Erbe (gleich ob gesetzlicher Erbe oder testamentarischer) wird dagegen – da ihn die Sonderregel des s. 3 Executors (Scotland) Act 1900 nicht erfasst – nur als executor dative behandelt, muss demgemäß immer die bond of caution stellen.

 

Rz. 55

Kann das Originaltestament nicht vorgelegt werden, weil es sich in amtlicher Verwahrung befindet, genügt eine vom Gericht oder Notar beglaubigte Kopie. Dabei muss das expert affidavit die Gültigkeit des Testaments und die Tatsache der Verwahrung bestätigen. Ist das Testament nicht auf Englisch errichtet, muss ferner eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden.

 

Rz. 56

 

Praxishinweis:

Bei der Nachlassplanung eines in Deutschland domizilierten Testators sollte in jedem Fall für das in Schottland belegene Vermögen ein Testamentsvollstrecker eingesetzt und dessen Aufgaben im Testament umfassend beschrieben werden, um die einfachere Bestellung als executor-nominate zu erreichen.[60]

 

Rz. 57

Ein im Ausland lebender executor kann einem in Schottland ansässigen Anwalt oder einer sonstigen Person Vollmacht erteilen, das Verfahren der confirmation zu betreiben und den Nachlass abzuwickeln. Diese Vollmacht kann auch zur Abgabe des Oath ermächtigen, muss dann aber gemäß den schottischen Formerfordernissen, d.h. unter Mitwirkung eines Zeugen errichtet sein oder von einem expert affidavit bestätigt werden, dass die Vollmacht nach dem maßgeblichen Ortsrecht wirksam ist. Die confirmation wird in jedem Fall dem Vollmachtgeber und nicht – wie im englischen Recht möglich – dem Bevollmächtigten erteilt.[61]

[59] Vgl. Hayton, Rn 4.114.
[60] Vgl. dazu auch Länderbericht Großbritannien: England und Wales Rdn 121.
[61] Vgl. Hayton, Rn 4.92 und 4.115; Macdonald, Rn 14.55.

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