Rz. 63

Bei der Ausübung seines Ermessens soll das Gericht ferner nach s. 25A MCA 1973 besonders prüfen, ob nicht eine endgültige Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Ehegatten erreichbar ist. Mit den sog. Clean Break-Anordnungen, die in der Praxis immer häufiger getroffen werden, soll den Ehegatten der psychologisch wichtige "Schlussstrich" mit der Folge einer wechselseitigen Unabhängigkeit und der Planbarkeit der jeweils eigenen finanziellen Zukunft ermöglicht werden. Sofern die Vermögensverhältnisse der Beteiligten dies ermöglichen, sind daher Vermögensübertragungen und einmalige Ausgleichszahlungen (ggf. auch mit einem bestimmten Ratenplan) der Anordnung laufender Unterhaltszahlungen vorzuziehen. Sofern Letzteres zunächst erforderlich erscheint, z.B. weil der finanzielle Bedarf eines Kinder erziehenden Ehegatten in Zukunft noch nicht sicher abzusehen ist oder weil keine ausgleichfähigen Vermögenswerte vorhanden sind, soll das Gericht die Unterhaltszahlungen in der Regel auf die voraussichtlich erforderliche Zeit befristen.[82] Im Einzelfall kann es ferner bestimmen, dass nach Ablauf der Frist kein Verlängerungsantrag gestellt werden darf oder kein Abänderungsantrag mehr möglich ist.[83]

[82] Vgl. s. 25A (2) MCA 1973.
[83] Vgl. s. 25A (3) MCA 1973.

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