Rz. 42

Scheidungen können entweder in einem nichtstreitigen Antragsverfahren, dem sog. Spezialverfahren, oder im Wege der Klage durchgeführt werden.[61] Im Einzelnen sind diese Verfahren in den Family Procedure Rules 2010 (SI 2010/2955) geregelt, die für die meisten Verfahrensschritte die Verwendung einheitlicher Musteranträge vorschreiben. Sofern es nicht zur streitig geführten Klage kommt, besteht kein Anwaltszwang, auch wenn in der Praxis der Großteil der Anträge von Anwälten vorbereitet wird.[62]

 

Rz. 43

Jedes Scheidungsverfahren wird mit einem Antrag bei einem der Family Courts eröffnet.[63] In dem formularmäßigen Antrag sind insbesondere die genauen Daten der Ehegatten und der behauptete Sachverhalt, auf den die Scheidung gestützt wird, anzugeben. Sind minderjährige Kinder vorhanden, muss der Antragsteller außerdem deren Lebensumstände genau darstellen und Regelungen für deren Aufenthalt und Unterhalt vorschlagen. Mit der Zustellung des Antrags an den anderen Ehegatten wird dieser aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob er mit der Scheidung einverstanden ist oder sich dieser streitig widersetzen will. Die Zustellung erfolgt üblicherweise über das Gericht (wobei in England einfache Post genügt), kann aber auch vom betreibenden Anwalt selbst erfolgen, wenn das Gericht dies zulässt. Lebt der Antragsgegner im Ausland, ist die Zustellung durch den Antragsteller auch ohne Zustimmung des Gerichts zulässig, wobei das Antragsschreiben mit einer Übersetzung verbunden sein muss, wenn zu vermuten ist, dass der Antragsgegner nicht ausreichend Englisch spricht. Die Zustellung im Ausland kann aus englischer Sicht nicht nur mittels der im Ausland vorgeschriebenen Zustellungsformen, sondern auch durch persönliche Übergabe, die dann in England mit einem affidavit nachgewiesen wird, erfolgen.[64]

[61] Vgl. zum Scheidungsverfahren aus Praktikersicht Duffield/Kempton/Sabine, Kapitel 3.
[62] Vgl. zu den Verfahrensschritten und den Mustern die ausführlichen Erläuterungen bei Black/Bridge/Bond, Rn 9.01 ff.; im Internet sind unter www.justice.gov.uk (dort Stichwort "Family") allgemeine Hinweise, erforderliche Formulare und Gerichtsanschriften sowie z.B. unter www.legislation.gov.uk die Texte der Gesetze sowie Statutory Instruments (SIs) abrufbar.
[63] Vgl. ss. 33, 34 Matrimonial and Family Proceedings Act 1984. Der Family Court wurde mit s. 17 (3) des Crime and Courts Act 2013 als einheitliches Familiengericht für ganz England geschaffen, das aber regional Sitzungen abhält. Die Kosten des Antrags belaufen sich derzeit pauschal auf 410 £, wobei Reduktionen bei niedrigen Einkommen möglich sind; falls im Einzelfall weitere Anträge oder Ergänzungen notwendig sind, fallen weitere Gebühren an. Prozesskostenhilfe für eine anwaltliche Beratung wurde dagegen im Familienrecht weitgehend abgeschafft.
[64] Vgl. zur Zustellung Nr. 2.9 und 10.6 der Family Proceedings Rules 1991; zur Pflicht, die Zustellungsvorschriften des Empfangsstaates oder alternativ die persönliche Übergabe festzustellen, vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO bzw. EUEheVO 2003) i.V.m. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge