Rz. 92

Da englische Gerichte in einer Gesamtwürdigung über alle Scheidungsfolgen zu entscheiden haben, wird auch kollisionsrechtlich nicht zwischen verschiedenen Anknüpfungen für Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich unterschieden. Vielmehr wenden die Gerichte in England auf alle Scheidungsfolgen – wie auf die Scheidung selbst – immer ihr eigenes Recht als lex fori an, wenn sie ihre internationale Zuständigkeit für eröffnet erachten.[121]

 

Rz. 93

Das Haager Unterhaltsprotokoll gilt – im Unterschied zu den internationalen Zuständigkeitsregeln der EU-UnterhaltsVO – für Großbritannien nicht, da es keine Teilnahme daran erklärt hat.

[121] Vgl. Radmacher v. Granatino [2010] UKSC 42; Dicey, Morris & Collins Rule 99 (9); Cheshire, North & Fawcett, S. 1078.

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