Rz. 52

Über den Mindestinhalt hinaus ist es durchaus möglich, im Gesellschaftsvertrag weitere Nebenabreden oder Vereinbarungen aufzunehmen. Durch diese Freiheit bei der Ausgestaltung der Innenverhältnisse zwischen den Gesellschaftern kann der körperschaftliche Charakter der EPE im Ergebnis abgemildert werden (Grundsatz der Satzungsfreiheit). So sind Vereinbarungen über die Nachschusspflichten (i.S.v. Bar- oder Sacheinlagen) oder die Nebenleistungen der Gesellschafter, die Wettbewerbsverbote, die Einschränkung oder den Ausschluss der freien Übertragbarkeit der Geschäftsanteile, den Austritt von Gesellschaftern, die Auflösung der EPE oder die Aufsicht der Geschäftsführung möglich.

 

Rz. 53

Was die Gesellschafterrechte anbelangt, geht das EPE-Gesetz von den Grundsätzen der Gleichheit der Geschäftsanteile und der Gleichbehandlung der Gesellschafter aus. Allerdings stellen diese Grundsätze kein zwingendes Recht dar, weshalb im Gesellschaftsvertrag Sonderrechte zugunsten mancher Geschäftsanteile verliehen oder besondere Verpflichtungen bzw. eingeschränkte Rechte zu Lasten anderer Geschäftsanteile auferlegt werden können. So wäre eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag über eine abweichende Gewinnverteilung oder über die Auferlegung von Nebenleistungen seitens bestimmter Gesellschafter rechtswirksam. Solche Vereinbarungen dürfen allerdings nicht Vorschriften zwingenden Charakters widersprechen. Demzufolge ist eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag über Mehrstimmrechte gem. Art. 12 Abs. 1 G. 3190/1955[23] nichtig.

[23] Art. 12 Abs. 1 G. 3190/1955 lautet: "Jeder Gesellschafter ist in der Gesellschafterversammlung zu mindestens einer Stimme berechtigt. Hat er mehrere Geschäftsanteile, so verhält sich die Zahl der Stimmen entsprechend der Zahl der Anteile."

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