Rz. 51
Zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags zählt schließlich die Dauer der zu gründenden Gesellschaft. Das EPE-Gesetz wurde im Jahre 2018 an die h.L.[22] angepasst und lässt keine auf unbestimmte Dauer gegründete EPE zu. Nun muss eine bestimmte Dauer im EPE-Vertrag festgelegt werden. Für alle EPEs, die vor 2018 auf unbestimmte Dauer gegründet worden sind, muss ihre Satzung spätestens bis Ende 2021 dementsprechend geändert werden, ansonsten gilt gem. Art. 12 G. 4145/2018 die Dauer der jeweiligen EPE bis zum 31.12.2021 als beendet. Die Dauer der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung verlängert werden.
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