Rz. 94

Grundstücks- bzw. Immobilienabwicklung: Nach griechischem Recht muss für den Erwerb einer Immobilie die Eintragung ("Transkription") eines entsprechenden "Titels" ins Grundbuch vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen. In diesem Fall kann der "Titel" entweder eine notarielle Erbschaftsannahme oder ein Erbschein sein (Art. 1193 i.V.m. Art. 1195 grZGB). In beiden Fällen ist die vorherige Bezahlung der Erbschaftsteuer (siehe Rdn 117 f.) notwendig. Jeder Erbe kann seinen Anteil notariell annehmen und die Annahme transkribieren lassen. Das Gleiche gilt für den Erbschein: Jeder Erbe kann einen Teilerbschein beantragen und ihn ins Grundbuch eintragen lassen.

 

Rz. 95

Die Unterlagen, die für die notarielle Erbschaftsannahme benötigt werden, sind:

Totenschein;
Bestätigung des Standesamts oder des zuständigen griechischen Konsulats, aus dem die näheren Verwandten des Verstorbenen hervorgehen;
Bestätigung über die Eröffnung bzw. Nichteröffnung eines Testaments (und ggf. das Testament und die entsprechenden Gerichtsprotokolle der Testamentseröffnung);
Bestätigung des Finanzamtes darüber, dass die Immobilie bei den Steuererklärungen des Erblassers angegeben worden ist und dass sie dem Erblasser in den letzten zwei Jahren kein Einkommen eingebracht hat ("Bestätigung des Art. 31 G. 2238/1994"[60]);
Auszug aus dem Grundbuch (notwendig nur, wenn die Immobilie in einer vom neuen Katastersystem erfassten Region liegt);
Nachweis über die Bezahlung der Erbschaftsteuer (der Notar wird die entsprechenden Unterlagen zur Berechnung der Steuer und die Steuererklärung vorbereiten). Die Notarkosten sind proportional und hängen vom Wert des angenommenen Vermögens ab.
 

Rz. 96

Erbschein oder notarielle Erbschaftsannahme? Da der Erbschein von gesetzlichen Vermutungen und dem öffentlichen Glauben begleitet wird,[61] hat er der notariellen Erbschaftsannahme gegenüber einen entscheidenden Vorteil. Immobilien, deren Eigentümer sich durch einen Erbschein ausweisen können, lassen sich der Erfahrung nach viel leichter verkaufen. Oftmals wird sogar seitens der potentiellen Käufer ein Erbschein vom Erben verlangt. Die notarielle Erbschaftsannahme ist auf der anderen Seite schneller und hilft in Fällen, in denen die Erteilung eines Erbscheins aus prozessrechtlichen Gründen schwierig oder langwierig wird.

 

Rz. 97

Für die Auszahlung von Bankguthaben an die Erben – wie für die Eintragung der Erben als Aktieninhaber – ist der Erbschein meistens praktisch notwendig. Im Fall des Bankguthabens muss die Bank vor Auszahlung die geschuldete Erbschaftsteuer von der Kontosumme abziehen und direkt an den Fiskus zahlen. Dazu ist eine vorherige entsprechende Bestätigung des zuständigen Finanzamtes erforderlich, aus der hervorgeht, wie hoch die Steuer zu berechnen ist (wichtige Ausnahme: das gemeinsame Konto, siehe Rdn 125).

[60] Es ist also zur Vermeidung von Bußgeldern und zur Erleichterung der Verwaltung des Erbvermögens sehr wichtig, dass der Erblasser die Immobilie gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften angegeben hat.
[61] Gemäß Art. 1962 grZGB und Art. 821 grZPO wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe anerkannt wird, das dort angeführte Erbrecht zusteht. Gemäß Art. 1963 grZGB und Art. 822 grZPO ist jedes Rechtsgeschäft desjenigen, der im Erbschein als Erbe anerkannt wurde, mit einem Dritten gültig zugunsten des Dritten, soweit die o.g. Vermutung gilt; siehe auch Georgiades/Papadimitropoulos, Griechenland, S. 106 ff., in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Bd. III.

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