Rz. 88
Die wichtigsten Vermögensrechte der Gesellschafter sind folgende:
a) Gewinnrecht. Die Gesellschafter haben mangels einer anders lautenden Satzungsbestimmung das Recht auf Ausschüttung der sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Gesellschaftsgewinne nach Maßgabe ihrer Einlagen (Art. 35 Abs. 1 G. 3190/1955). Im Gegensatz zum G. 2190/20 über die AE enthält das G. 3190/1955 keine Regelung über die auszuschüttenden Gewinnbeträge bzw. Gewinnprozentsätze. Daraus lässt sich schließen, dass die Gesellschafter mangels einer anders lautenden Satzungsbestimmung oder eines gegensätzlichen Versammlungsbeschlusses die Ausschüttung des gesamten Gewinnbetrages nach Abzug der Steuern und der Rücklagen entsprechend ihrer Stammeinlage beanspruchen können. Die Ausschüttung setzt den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverteilung voraus.[36]
b) Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös. Gemäß Art. 50 G. 3190/1955 haben die Gesellschafter das Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös nach Maßgabe ihrer Stammeinlage.
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