Rz. 48

Auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung an sich gegeben sind, können der Vollstreckung noch Hindernisse entgegenstehen. So genannte Vollstreckungshindernisse sind besondere Umstände, die zur Einstellung und u. U. auch zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen können. Besteht ein solches Vollstreckungshindernis bereits vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung, ist deren Einleitung unzulässig. Von den Vollstreckungsvoraussetzungen unterscheiden sich die Vollstreckungshindernisse dadurch, dass sie so lange unberücksichtigt bleiben, bis sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan nachgewiesen werden oder es dienstlich Kenntnis davon erlangt.

 

Rz. 49

Vollstreckungshindernisse sind die in § 775 ZPO genannten Gründe sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 89 InsO). Schließlich begründen auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungs- oder Prozessgericht sowie das Insolvenzgericht (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) und die Anordnung von Vollstreckungsschutz (z. B. nach § 765a ZPO) ein Vollstreckungshindernis. Macht der Vollstreckungsschuldner von der ihm durch Urteil eingeräumten Befugnis, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen, Gebrauch, bedeutet auch das ein Vollstreckungshindernis.

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