Rz. 4

Die Übergabe gilt in allen Fällen dann als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache oder den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Gemeint ist damit die zwangsweise Wegnahme beim Schuldner oder nach § 886 ZPO bei einem zur Herausgabe bereiten Dritten; die Regelung greift aber auch dann ein, wenn der Schuldner die Sache freiwillig an den Gerichtsvollzieher zur Weiterleitung an den Gläubiger herausgibt.

 

Rz. 5

Die Fiktion bewirkt, dass vom Augenblick der Wegnahme (Übergabe) der Gläubiger die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sache zu tragen hat und der Schuldner gleichzeitig von seiner Übergabeverpflichtung frei wird. Ist zum Zeitpunkt der Besitzerlangung durch den Gerichtsvollzieher die (weitere) Fiktion des § 894 ZPO bereits eingetreten, ist der Erwerbsvorgang nunmehr beendet. Es ist aber in beiden Fällen der Vorschrift (Abs. 1 und 2) zulässig, dass die Wegnahme aufgrund eines nur für vorläufig vollstreckbaren Titels bereits erfolgen kann. Dann allerdings kann der Erwerbsvorgang erst abgeschlossen werden, wenn (auch) die Fiktion des § 894 BGB eingreift, dieses Urteil Rechtskraft erlangt. Ist schließlich die Verpflichtung des Schuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig, sind die Bestimmungen der §§ 726 Abs. 2, 756, 894 Satz 2 ZPO zu beachten.

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