Rz. 8

Verfahrensfehler sind durch den Gläubiger und Schuldner – soweit dieser davon betroffen ist – mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) geltend zu machen. Solche Fehler sind:

  • Unzuständigkeit des Gerichts (§ 873 ZPO),
  • Ablehnung, das Verfahren durchzuführen,
  • Nichtbeachten von Fristen und Ladungen (§ 875 ZPO),
  • die Weigerung, den Teilungsplan auszuführen, obwohl die Widerspruchsklage versäumt wurde (§ 878 ZPO).
 

Rz. 9

Bei Rangstreitigkeiten zwischen mehreren Pfändungspfandgläubigern ist die Vollstreckungserinnerung unzulässig, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Verteilungsverfahrens gem. §§ 872 ff. ZPO vorliegen, d. h. mit Hinterlegungsanzeige (OLG Koblenz, DGVZ 1984, 58; LG Koblenz, MDR 1983, 676; a. A. Dörndorfer, Rpfleger 1989, 318; Münzberg, Rpfleger 1986, 252; wenn feststeht, ob Widerspruch gegen den Teilungsplan erhoben wurde). Dem Drittschuldner steht gegen die Weigerung des Rechtspflegers des AG, die auf § 853 ZPO beruhende Anzeige entgegenzunehmen, der Rechtsbehelf der Erinnerung zu. Gegen die Ablehnung des Verteilungsverfahrens steht dem Drittschuldner der Rechtsbehelf der (befristeten) Erinnerung jedenfalls dann zu, wenn ihm bei Hinterlegung Zwangsvollstreckungskosten entstanden sind, die im Verteilungsverfahren entspr. § 874 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden sollen (OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 184).

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