Rz. 3

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn ein aufgrund Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 bis 863 ZPO) hinterlegter Geldbetrag zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht ausreicht. Insofern erstreckt sich der Anwendungsbereich der Norm zum einen auf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers in den Fällen der §§ 827 Abs. 2, 3, 854 Abs. 2, 3 ZPO sowie im Fall der Forderungsvollstreckung nach § 853 ZPO, wenn der Drittschuldner aufgrund mehrerer Pfändungen (nicht unbedingt Überweisungen) den Erlös oder Schuldbetrag zu hinterlegen hat. Die Vorschrift findet gleichfalls Anwendung bei der Verteilung von zugunsten von Verletzten sichergestellten Vermögenswerten (LG Berlin, wistra 2004, 280).

 

Rz. 4

Eine Anwendbarkeit der Regelung scheidet bei gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechten aus. Letzteren falls ist durch den Gläubiger Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO zu erheben. Dasselbe gilt im Fall der Verteilung bei der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung nach §§ 105ff. ZVG. Auf die Verhandlung über den Teilungsplan (§§ 113 f. ZVG) sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden aber die §§ 876 bis 882 ZPO entsprechend Anwendung (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG; Musielak/Voit/Becker, § 872 Rn. 2). Beim Zusammentreffen einer Pfändung und Abtretung der Forderung kommt die Vorschrift gleichfalls nicht zur Anwendung. Es gilt vielmehr das Hinterlegungsverfahren nach § 372 BGB (LG Münster, Rpfleger 1995, 78). Letzteres gilt auch bei einer Hinterlegung wegen Annahmeverzugs bzw. bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers (LG Berlin, Rpfleger 1981, 453).

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