Rz. 21
Zum Betreiben der Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Schuldtitel, auf dem nach § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt worden ist. Zu den Einzelheiten vgl. § 867 Rz. 44 ff.
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