Rz. 31

Solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, unterliegen andere Gegenstände (z. B. Bäume, Früchte und sonstige Bestandteile eines Grundstücks; vgl. §§ 93 bis 94 BGB; Rechte nach §§ 96, 1122 BGB der z. B. Überbaurente, Versicherungsforderungen, vgl. §§ 1127 bis 1130 BGB) der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob eine Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erfolgt.

 

Rz. 32

Werden nach der Beschlagnahme im Zuge der Immobiliarvollstreckung irrtümlich noch zum Hypothekenverband gehörende Gegenstände (z. B. Mietforderungen nach Anordnung der Zwangsverwaltung) gepfändet, so ist die Pfändung nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar. Es gilt das Gleiche wie bei der irrtümlichen Pfändung von Zubehörstücken (MünchKomm/ZPO-Smid, § 865 Rn. 61). Das durch die anfechtbare Pfändung begründete Pfandrecht nimmt bis zur Anfechtung den sich aus den obigen Regeln ergebenden Rang ein, berechtigt also materiell-rechtlich nach durchgeführter Verwertung (z. B. nach Einziehung der überwiesenen Mietforderung) nur insoweit endgültig zum Behaltendürfen des Erlöses, wie die Befriedigung nicht auf Kosten vorrangiger Gläubiger erfolgte. Diese können den zu Unrecht ausgekehrten Erlös ansonsten nach § 812 BGB vom Pfändungsgläubiger herausverlangen.

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