Rz. 70

Eine Internet-Domain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 29 = WM 2018, 2286 = BB 2018, 2882; BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 178 = EWiR 2005, 811 = VuR 2005, 398 = ITRB 2005, 270 = ZAP EN-Nr 845/2005 = JuS 2006, 86 = WM 2005, 1849 = K&R 2005, 464 = MMR 2005, 685 = NJW 2005, 3353 = BGHReport 2005, 1484 = MDR 2005, 1311 = GRUR 2005, 969 = Rpfleger 2005, 678 = BB 2005, 2658 = WuB VI D § 857 ZPO 1.05 = Rbeistand 2005, 101 = JurBüro 2006, 42). Pfandgegenstand ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ggü. der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (LG Frankfurt/Main, K&R 2011, 524 = CR 2012, 132 = ITRB 2011, 257). Drittschuldnerin ist die Vergabestelle (DENIC eG) als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossene Domainvertrage (BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 29 = WM 2018, 2286 = BB 2018, 2882).

 

Rz. 71

Die Verwertung des gepfändeten Anspruchs des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 29 = WM 2018, 2286 = BB 2018, 2882; BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 178 = EWiR 2005, 811 = VuR 2005, 398 = ITRB 2005, 270 = ZAP EN-Nr 845/2005 = JuS 2006, 86 = WM 2005, 1849 = K&R 2005, 464 = MMR 2005, 685 = NJW 2005, 3353 = BGHReport 2005, 1484 = MDR 2005, 1311 = GRUR 2005, 969 = Rpfleger 2005, 678 = BB 2005, 2658 = WuB VI D § 857 ZPO 1.05 = Rbeistand 2005, 101 = JurBüro 2006, 42; ausführlich Hartig, GRUR 2006, 499). Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfasst auch alle sich auf dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte, somit auch die Rechte zur Übertragung und Kündigung des Domainvertrags. Der Gläubiger kann daher vom Drittschuldner verlangen, als Inhaber der Domain "...de" registriert zu werden. Als Inhaber aller Ansprüche aus dem Vertrag ist der Gläubiger somit zugleich Inhaber der Domain. Die auf den Gläubiger übergegangenen Ansprüche beinhalten das Recht, von der Drittschuldnerin seine Eintragung als Domaininhaber zu verlangen (BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 29 = WM 2018, 2286 = BB 2018, 2882). Die Summe der Ansprüche und Rechte gegen die Vergabestelle machen deren Inhaber zum "Inhaber" einer Internet-Domain, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellt. Deshalb muss von der Vergabestelle derjenige als "Inhaber" der Domain registriert werden, dem die Summe dieser Ansprüche und Rechte zusteht. Die Registrierung dient dazu, mithilfe einer WHOIS-Abfrage als Berechtigter ausgewiesen zu werden oder kontaktiert werden zu können. Der Gläubiger kann sodann nach seiner Wahl die Domain entweder selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten.

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