Rz. 18

Abs. 3 bestimmt eine entsprechende Anwendbarkeit des § 850e Nr. 2 und 2a ZPO. Bezieht demnach der Schuldner mehrfach Leistungen aus den in Abs. 1 genannten Alters-, Berufsunfähigkeitsrenten, oder besteht ein Anspruch auf solche Leistungen neben dem von Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) so ist zunächst jeder Anspruch des Schuldners zur Bemessung des unpfändbaren Betrages gesondert zu behandeln, da dieser einen eigenen Vermögenswert darstellt. Auf Antrag des Gläubigers können jedoch zur Bemessung eines einheitlichen pfandfreien Betrages diese Ansprüche addiert werden.

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