Rz. 2

Die Norm ist anwendbar bei Forderungen aus dem Verkauf von – nicht erworbenen – Erzeugnissen eines Landwirts (VG München, Beschluss v. 24.5.2011, M 10 E 11.2155 – Juris). Zu den Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zählen auch solche Forderungen, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (so für Ausgleichszahlungen im Rahmen der EG-Getreidepreisharmonisierung BGH MDR 2009, 106 = Vollstreckung effektiv 2009, 44 = BGHReport 2009, 312; OLG Schleswig, RdL 21 (1969), 240, 241; zustimmend MünchKomm/ZPO-Smid, § 851 a Rn. 3). Als Landwirt ist derjenige anzusehen, der im Haupt- oder Nebenberuf die Landwirtschaft als Eigentümer oder Pächter eines Hofes oder als dessen Nießbraucher betreibt. Hierzu zählt auch die sog. "Bullenprämie" (Sonderprämie nach § 1 Nr. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung). Sie zählt zu den Einkünften eines Landwirts, auf die er für seinen Unterhalt sowie zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung angewiesen ist (LG Koblenz, JurBüro 2003, 415; LG Koblenz, JurBüro 2003, 382). Die Regelung erstreckt sich nicht auf Bankguthaben VG München, Beschluss v. 24.5.2011, M 10 E 11.2155 – Juris); hier greift die spezielle Schutzregelung des § 765a ZPO; hinsichtlich Miet- und Pachtforderungen gilt § 851b ZPO. Auf die Pfändung von Zahlungsansprüchen i. S. v. Art. 43 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 ist die Vorschrift nicht anwendbar (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 44 m. w. N. = Rpfleger 2009, 90 = NJW-RR 2009, 411 = KKZ 2010, 159 = MDR 2009, 106 = BGHReport 2009, 312), ebenso bei Ansprüchen auf Auszahlung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (BGH WM 2012, 1439 = Rpfleger 2012, 556 = JurBüro 2012, 494 = FoVo 2012, 131 = Vollstreckung effektiv 2012, 151).

Der Gesetzgeber hat den Schutz der Landwirte lediglich dahingehend geregelt, dass die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkt wird. Damit hat er keinen umfassenden Pfändungsschutz für Landwirte derart vorgesehen, dass staatliche Einkommensbeihilfen der Pfändung unter den Voraussetzungen der Norm unterworfen wären.

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