Rz. 5

Das einem Arbeitnehmer oder Dienstleistenden geschuldete Entgelt, das im Einvernehmen mit dem die tatsächlichen Dienste Leistenden an einen Dritten gezahlt wird, ist verschleiertes Arbeitseinkommen i. S. v. Abs. 1 und unterliegt ohne weiteres einer hinsichtlich der Vergütung des Dienstleistenden ausgebrachten Pfändung (OLGR, Celle 2001, 199). Diese kann auf zweifache Weise erfolgen:

 

Rz. 6

– Kennt der Gläubiger den Dritten (Ehegatte, Lebensgefährte, Kind usw.), kann er mit dem Titel gegen den Schuldner den Anspruch des Dritten gegen den Drittschuldner pfänden und sich überweisen lassen. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion, dass der Anspruch dem Schuldner gehört, bedarf es keines weiteren Titels gegen den Drittberechtigten (Abs. 1 Satz 1). Eine Titelumschreibung und Zustellung an den Dritten ist nicht erforderlich. Der Nachteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass der Anspruch nur in der Höhe erfasst wird, wie er auch auf den Dritten übertragen wurde. Wenn demnach der Anspruch unterhalb der Pfändungsbeträge nach § 850c ZPO liegt, erhält der Gläubiger nichts.

 

Rz. 7

– Der Gläubiger kann auch ganz normal den Anspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden. Dann greift die Fiktion nach Abs. 1 Satz 2, wonach mit dem Anspruch des Schuldners zugleich die Ansprüche des Dritten gepfändet werden. Nach Wirksamwerden der Pfändung kann der Drittschuldner weder an den Schuldner noch an den Drittberechtigten mit befreiender Wirkung leisten.

 

Rz. 8

Das Vollstreckungsgericht prüft weder die Voraussetzungen der Vorschrift noch den Umstand, ob tatsächlich ein Anspruch gegen den Drittschuldner besteht. Dies bleibt dem Prozessgericht im Wege einer Einziehungsklage vorbehalten (vgl. Rz. 17). In beiden Fällen muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner zugestellt werden. Die in Abs. 1 Satz 3 angeordneten Zustellungen des Beschlusses an den Schuldner und Dritten erfolgen später; sie sind nicht Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Pfändung.

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