Rz. 1

Die Norm dient dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass durch unlautere Manipulationen das Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 38 = DStR 2005, 2096 = WM 2005, 2324 = Rpfleger 2006, 25 = ZVI 2005, 587 = BFH/NV 2006, Beilage 1, 94-95 = FamRZ 2006, 37 = ZInsO 2005, 1212 = BGHReport 2006, 131 = NZI 2006, 114 = JurBüro 2006, 97 = HFR 2006, 313 = InVo 2006, 118 = MDR 2006, 352 = WuB VI D § 850h ZPO 1.06 = NJW-RR 2006, 569 = KKZ 2009, 141). Da in der Zwangsvollstreckung nur auf Arbeitseinkommen des Schuldners zugegriffen werden kann, das dieser tats. bezieht, ermöglicht es Abs. 1 davon abweichend unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch auf Einkommen Zugriff zu nehmen, das tats. einem Dritten zufließt (Lohnverschiebung). Darüber hinaus gilt nach Abs. 2 für Leistungen, die der Schuldner tats. unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung (zum Begriff vgl. Rz. 17) erbringt, im Verhältnis zum Gläubiger eine angemessene Vergütung (zum Begriff vgl. Rz. 17) als geschuldet (Lohnverschleierung).

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