Rz. 12

Dem Gläubiger, dessen Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses zurückgewiesen wurde, steht die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Gegen den Pfändungsbeschluss können der Schuldner und der Drittschuldner, soweit verfahrensrechtliche Rügen geltend gemacht werden (z. B. Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 ZPO), Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Behauptet ein Dritter, ein die Veräußerung hinderndes Recht oder ein solches auf vorzugsweise Befriedigung an dem Gegenstand zu haben, kann er bereits ab dem Zeitpunkt der Pfändung des Herausgabeanspruchs und nicht erst (aber auch) mit Pfändung der Sache selbst (Herausgabe an den Gerichtsvollzieher) Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO oder Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO erheben (Zöller/Herget, § 847 Rn. 8).

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