Rz. 8

Die Verwertung der nach dieser Vorschrift gepfändeten Wechselforderungen hat nach den Regeln der §§ 835 ff. ZPO zu erfolgen. Durch die Art der Verwertung unterscheidet sich die Wechselforderungspfändung von der Pfändung von Wertpapieren, die vom Gerichtsvollzieher nicht nur gepfändet, sondern auch verwertet werden (§§ 808 Abs. 2, 821 ZPO). Gepfändete Wechselforderungen werden dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert überwiesen (§ 835 ZPO). Ein Pfändungsbeschluss ist nicht erforderlich. Bewirkt ein dennoch fehlerhaft erlassener Pfändungsbeschluss, dass der Gerichtsvollzieher mit der Herausgabe gem. § 847 Abs. 1 ZPO Besitz erlangt, dann tritt jedoch Pfandverstrickung ein (BGH, MDR 1980, 1016 = WM 1980, 870 = DB 1980, 1937 = LM Nr. 1 zu § 831 ZPO = RIW 1981, 267 = BGHWarn 1982, Nr. 140 für Orderkonnossement; Zöller/Herget, § 831 Rn. 6). Den Überweisungsbeschluss erlässt auf Antrag des Gläubigers (nicht des Gerichtsvollziehers) das Vollstreckungsgericht. Zuständig ist gemäß § 828 ZPO das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Es entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG). Das Vollstreckungsgericht prüft die wirksame Pfändung und die für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden (Titel, Zustellungsnachweis pp.). Bei – auch möglicher – anderer Verwertung nach § 844 ZPO auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts genügt zur Übertragung der Rechte aus dem Wechsel die Übergabe desselben. Als Verwertung durch freihändigen Verkauf kann die Diskontierung angeordnet werden.

 

Rz. 9

Auch ein Blankowechsel wird durch Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers nach § 831 ZPO gepfändet, obwohl es sich vor der Komplettierung (noch) nicht um einen vollgültigen Wechsel handelt (h. M. vgl. u. a. Zöller/Herget, § 831 Rn. 5; Stöber, Rn. 2090, 2091 m. w. N.). Mit der Pfändung der Blanketturkunde wird gleichzeitig das Recht des befugten Inhabers mitgepfändet, das Blankett durch Ausfüllen vervollständigen zu dürfen (§§ 857, 831 ZPO). Eines Pfändungsbeschlusses bedarf es auch hier nicht. Nach erfolgter Überweisung (§ 835 ZPO) erlangt der Gläubiger das Recht, den Wechsel durch Beifügung des Namens des Ausstellers zu vervollständigen (LG Darmstadt, DGVZ 1990, 157). Den so entstandenen Vollwechsel kann der Gläubiger nun einziehen.

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