Rz. 209g

Zudem erwirbt der Gläubiger durch Pfändung das Recht auf Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (§ 165 VVG). Damit der Versicherer nicht zur aufwändigen und – auch für die Versichertengemeinschaft nachteiligen – kostenungünstigen (Fort-)Führung von Kleinstlebensversicherungen verpflichtet ist, kann allerdings gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 VVG vereinbart werden, dass die Umwandlung des Versicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung nur bei Erreichen einer dafür vereinbarten Mindestversicherungsleistung erfolgt. Wird diese nicht erreicht, ist der Rückkaufswert (§ 169 VVG) einschließlich der Überschussanteile nach § 168 VVG zu erstatten (§ 165 Abs. 1 Satz 2 VVG). Der Gläubiger kann aber auch die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers zahlen; die Annahme dieser Zahlungen kann der Versicherer nicht ablehnen (§ 34 Abs. 1 VVG). Die gezahlten Prämien sind Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO, die entweder separat festgesetzt oder zugleich mit dem vollstreckbaren Anspruch beigetrieben werden können. Auch hieran besteht ein Pfandrecht (§ 34 Abs. 2 VVG).

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