Rz. 2

Die Regelung ist nur anzuwenden bei unpfändbaren Sachen gem. § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 ZPO. Eine entsprechende Anwendung auf die anderen Tatbestände nach § 811 ZPO entfällt wegen der eindeutig enumerativen Aufzählung (h. M. Zöller/Herget, § 811a Rn. 2; MünchKomm/ZPO-Schilken, § 811a Rn. 2 m. w. N.). Ergibt sich daher die Unpfändbarkeit auch aus den Gründen nach § 811 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 7 bis 13 ZPO, so geht die Unpfändbarkeit vor. Demzufolge scheidet eine Austauschpfändung aus (a. A. OLG Köln, NJW-RR 1986, 488).

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