Rz. 73

Gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Abs. 2 ist sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft. Der Schuldner kann sich nicht auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO berufen. Diese Vorschrift greift nur bei Tieren, die zu Erwerbszwecken außerhalb des räumlichen Bereichs des Schuldners gehalten werden (vgl. § 765a RZ 17).

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