Rz. 3

Früchte i. S. d. Bestimmung sind nur die wiederkehrend (§ 101 Abs. 1 Satz 4 GVGA; z. B. Getreide, Hackfrüchte, Obst; dagegen nicht Holz auf dem Stamm, Torf, Kohle, Steine und Mineralien). Dies ergibt sich unmittelbar durch Bezug auf die Reifezeit (vgl. Abs. 1 Satz 2). Zum Verkauf bestimmte Bäume und Sträucher einer Baumschule können allerdings wie Grundstücksfrüchte gepfändet und ohne vorherige Trennung vom Grundstück an Ort und Stelle versteigert werden (LG Bayreuth, DGVZ 1985, 42). Eine Pfändung ist jedoch nach § 811 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, wenn sie der Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer dienen (AG Elmshorn, DGVZ 1995, 12).

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