Rz. 19

Gerichtsgebühren in Höhe von 30 EUR fallen nur dann an, wenn die sofortige Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (KV Nr. 2121 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es besteht die Möglichkeit der Ermäßigung auf oder der Nichterhebung im Falle des Teilerfolgs. Die außergerichtlichen Kosten hat der unterliegende Teil zu tragen (§ 91 ZPO), bei der erfolglos eingelegten Beschwerde der Beschwerdeführer nach § 97 ZPO.

 

Rz. 20

Der Rechtsanwalt, der einen der Beteiligten vertritt, erhält nach § 18 Nr. 5 RVG die 0,5 Gebühren nach Nrn. 3500 (0,5 Verfahrensgebühr) und 3513 VV RVG (0,5 Terminsgebühr); u. U. kann eine 0,5 -1,0 Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG für die Prüfung von Erfolgsaussichten entstehen.

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