Rz. 5

Ist ein Vorbehaltsurteil gem. § 305a ZPO ergangen und ein Fonds in einem ausländischen Vertragsstaat des Haftungsbeschränkungsabkommens errichtet, gilt § 8 Abs. 4, 5 SVertO entsprechend, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds geltend macht (Abs. 2 Nr. 2 S. 1 i. V. m. § 50 SVertO). Tut er dies nicht oder fehlt es an den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SVertO (Abs. 2 Nr. 2 S. 2), gelten die §§ 767, 769, 770 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat bei Beginn der Zwangsvollstreckung noch nicht errichtet war, sondern erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

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