Rz. 23

Setzt das zuständige Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung fort, weil es die Voraussetzungen des § 775 ZPO verneint hat, so steht dem Schuldner (oder auch einem betroffenen Dritten), je nachdem, welches Vollstreckungsorgan tätig wurde, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsmaßnahmen des Rechtspflegers), die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ff. ZPO (Entscheidungen des Prozessgerichts und des Rechtspflegers, § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) oder die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO (Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan, § 867 ZPO) zu. Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 4 und 5, weil insoweit die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden muss (s. o. Rn. 20). In den Fällen der Nr. 1 und 2 stehen diese Rechtsbehelfe dem Schuldner, falls er nicht seinerseits noch die Leistung einer Sicherheit nachzuweisen hat, auch dann zu, wenn das Vollstreckungsorgan die gerichtliche Entscheidung nicht kannte und deshalb noch nicht berücksichtigen konnte (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 775 Rn. 25).

 

Rz. 24

Macht der Gläubiger geltend, die Zwangsvollstreckung sei zu Unrecht eingestellt oder beschränkt worden, kann er die o. a. Rechtsbehelfe geltend machen, je nachdem, welches Vollstreckungsorgan die Einstellung oder Beschränkung vorgenommen hat.

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