Rz. 10

Zulässig bleibt die Klage auf Herausgabe des Titels nach § 826 BGB, wenn der Gläubiger befriedigt ist. Ist der Gläubiger unstreitig befriedigt oder hat die Schuld mit Sicherheit von Anfang an nicht bestanden (BAG NZA 2012, 1179), dann kann analog § 371 BGB auf Herausgabe des Titels geklagt werden (BGHZ 127, 146), andernfalls soll nur der Weg über die Vollstreckungsabwehrklage möglich sein (vgl. auch OLG Nürnberg, NJW 1965, 1867; Münzberg, NJW 1986, 361, der streitige Fragen aufzeigt). Eine Herausgabeklage analog § 371 BGB wird auch für zulässig erachtet, wenn der Gläubiger unstreitig befriedigt ist (BGH, MDR 2020, 1171; BGH, NJW 1994, 1161) oder die Klage nach § 767 ZPO bereits rechtskräftig zugunsten des Schuldners entschieden wurde (BGH, NJW 2009, 1671). Die Erklärung des unterlegenen Gläubigers, kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen, steht der rechtskräftigen Entscheidung insoweit gleich (BGH, NJW-RR 2008, 1512). Allein der Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage indiziert dabei nicht die Begründetheit der Herausgabeklage (BGH a. a. O.).

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