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Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO ist zwar ein Spezialfall der Vollstreckungsgegenklage; sie richtet sich aber nicht gegen den titulierten Anspruch, sondern gegen die erteilte Vollstreckungsklausel. Der Änderung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Klauselgegenklage in zweiter Instanz stehen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 802 i. V. m. 768, 767 ZPO entgegen (OLG Hamm, ZfIR 2011, 580).

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