Rz. 5

Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) gegeben. Für die Unterscheidung zwischen Maßnahme der Zwangsvollstreckung und Entscheidung gilt hier das oben Angeführte (Rn. 3).

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