Rz. 34

Gegen den Beschluss, mit dem dem Antrag des Schuldners stattgegeben wurde, steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) zu; den gleichen Rechtsbehelf hat der Schuldner gegen den seinen Antrag ablehnenden Beschluss. Einzulegen ist die sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht, dessen Rechtspfleger entschieden hat, nicht beim Beschwerdegericht (OLG Stuttgart, MDR 1976, 852). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn dieses dieselbe zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht steht dem Schuldner nicht zu (OLG Koblenz, ZInsO 2013, 2179). Hat anstelle des Rechtspflegers der Richter (z. B. nach § 6 RPflG) den Beschluss nach § 765a ZPO erlassen, steht der beschwerten Partei die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist unzulässig (BGH, DGVZ 2021, 142).

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