Rz. 4

Die Aufgaben, für die das Vollstreckungsgericht funktionell zuständig ist, werden nach § 20 Nr. 17 RPflG vom Rechtspfleger wahrgenommen. Dem Richter vorbehalten geblieben ist lediglich die Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 ZPO. Nicht funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, sondern originäre Aufgabe des Richters beim Amtsgericht und deshalb von § 20 Nr. 17 RPflG nicht berührt sind die Ermächtigungen zur Durchsuchung von Wohnungen (§ 758a ZPO). Der Rechtspfleger hat bzw. kann im Falle des § 5 RPflG die ihm obliegende Angelegenheit dem Richter zur Bearbeitung vorlegen. Dieser kann dann im Übrigen auch nach § 6 RPflG zuständig sein (und bleiben). Der Richter entscheidet dann anstelle des Rechtspflegers (als Vollstreckungsgericht). Nimmt der Richter ein dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft wahr, so wird dadurch dessen Wirksamkeit nicht berührt. Im umgekehrten Fall tritt die Unwirksamkeit des Geschäfts ein (§ 8 RPflG). Auch dadurch, dass der Richter die gegen die Maßnahme des Rechtspflegers eingelegte Erinnerung für unbegründet erachtet, tritt eine Heilung nicht ein (BayObLG, Rpfleger 1982, 292).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge