Rz. 3

Das Protokoll soll nach § 63 Abs. 3 GVGA unmittelbar im Anschluss an die Vollstreckungshandlung und an Ort und Stelle aufgenommen werden und muss den Ort und die Zeit seiner Aufnahme enthalten (BGH, NJW 2020, 2564; Zöller/Seibel, § 762 Rn. 3). Bei mehrtägigen Geschäften ist ein täglicher Abschluss des Protokolls notwendig. Richten sich die Gebühren für die Vollstreckungshandlungen auch nach der aufgewandten Zeit, so ist die Zeitdauer der Vollstreckungshandlungen unter Beachtung der für die Kosten maßgebenden Grundsätze nach einzelnen Zeitabschnitten genau anzugeben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 GVGA).

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