Rz. 5

Einen Titel, der zugunsten des Erblassers über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergangen ist, kann nur der Testamentsvollstrecker auf sich umschreiben lassen, denn der Erbe darf über dieses Recht weder verfügen, noch kann er es gerichtlich geltend machen (§§ 2211, 2212 BGB). Bei der Klauselerteilung für den Testamentsvollstrecker handelt es sich dann um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung i. S. v. § 733 ZPO, wenn zuvor bereits dem Erblasser eine Klausel erteilt wurde. Die dem Erblasser erteilte Klausel kann der Testamentsvollstrecker ggf. von den Erben herausverlangen (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 748 Rn. 8.1). Bei Klauselerteilung gegen den Testamentsvollstrecker ist die Differenzierung von § 748 ZPO zu beachten. Unterliegt der gesamte Nachlass der Testamentsvollstreckung, ist der Leistungstitel gegen den Erblasser unter Beachtung von § 733 ZPO als Leistungstitel gegen den Testamentsvollstrecker umzuschreiben. Unterliegen dagegen nur einzelne Nachlassgegenstände der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker (vgl. § 748 Abs. 2 ZPO), bedarf die Zwangsvollstreckung in den Nachlass zweier Titel. Den gegen den Erben gerichteten Leistungstitel kann der Gläubiger dadurch erlangen, dass er den gegen den Erblasser gerichteten Leistungstitel nach § 727 ZPO umschreiben lässt. Den daneben gegen den Testamentsvollstrecker erforderlichen Duldungs- oder Leistungstitel kann der Gläubiger ohne Rücksicht auf § 733 ZPO nach § 749 ZPO erlangen, weil diese Vorschrift eine Titelerweiterung auf den Testamentsvollstrecker als Duldungspflichtigen ermöglicht (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 749 Rn. 8.2). Sind mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden, so ist er entweder auf alle gemeinsam umzuschreiben oder auf denjenigen, der das zuerkannte Recht allein verwaltet. Das richtet sich auch hier danach, ob die Testamentsvollstrecker den Nachlass gemeinsam verwalten oder jeder Testamentsvollstrecker einen eigenen, abgegrenzten Verwaltungsbereich betreut. Hinsichtlich des Verfahrens kann auf Rn. 4 verwiesen werden.

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