Rz. 4

Die Klausel schreibt der zuständige Rechtspfleger auf Antrag um (§ 20 Nr. 12 RPflG). Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Der die Umschreibung beantragende Gläubiger hat das Bestehen und den Umfang der Testamentsvollstreckung mittels öffentlicher bzw. öffentlich beglaubigter Urkunden nachzuweisen (falls diese nicht offenkundig ist), was durch die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB; § 792 ZPO) geschehen kann. In der Klausel braucht nicht besonders angegeben zu werden, dass die Klausel nur zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass berechtigt, da diese Beschränkung durch die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners als Testamentsvollstrecker hinreichend zum Ausdruck kommt. Sind mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden und führen sie das Amt gemeinschaftlich (§§ 2197 Abs. 1, 2224 BGB), so muss der Titel gegen alle Testamentsvollstrecker umgeschrieben werden. Hat allerdings jeder der Testamentsvollstrecker einen eigenen Verwaltungsbereich, ist der Titel gegen den Testamentsvollstrecker umzuschreiben, der die zu pfändenden oder herauszugebenden Gegenstände allein verwaltet.

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