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Der Testamentsvollstrecker kann, wenn ein zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass erforderlicher Titel gegen ihn fehlt, die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen oder dies mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Diese Klage ist allerdings dann unbegründet, wenn der Testamentsvollstrecker in Ansehung des materiellen Rechts die Zwangsvollstreckung dulden muss (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 748 Rn. 7). Der Testamentsvollstrecker kann diese Rechtsbehelfe insbesondere dann geltend machen, wenn ein Eigengläubiger des Erben die Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreibt.

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