Rz. 13

Fehlt einer der erforderlichen Titel, kann jeder Miterbe, auch derjenige, gegen den ein Titel vorliegt, Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der Miterbe, gegen den kein Titel vorliegt, kann auch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Diese Klage ist jedoch dann unbegründet, wenn er ebenfalls für die Verbindlichkeit materiell-rechtlich mithaftet (§§ 2058, 2059 BGB).

 

Rz. 14

Zu den "Rechtsbehelfen" zur Haftungsbeschränkung vgl. §§ 780, 781, 785, 767 ZPO.

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