Rz. 8

Bei Ablehnung der Klauselerteilung kann der Gläubiger nach § 11 Abs. 2 RPflG befristete Erinnerung einlegen. Er kann auch nach § 731 ZPO Klage erheben. Diese Klage dürfte jedoch nicht praktisch sein, da der Gläubiger im Regelfall in der Lage sein wird, die erforderlichen öffentlichen bzw. öffentlich beglaubigten Urkunden vorzulegen. Der Ehegatte, gegen den die Klausel erteilt wurde, kann nach den §§ 732, 768 ZPO vorgehen. Wird ohne die erforderliche zusätzliche Klausel die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut betrieben, können beide Ehegatten Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Wird aus dem Titel in das Vorbehaltsgut bzw. neues eigenes Vermögen des ursprünglich das Gesamtgut nicht verwaltenden Ehegatten vollstreckt, kann er dagegen mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

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